Wintersicherungspflicht für Grundstückseigentümer

Saisonbedingt wieder aktuell

Wie in allen anderen Kommunen Bayerns gelten im Winter Pflichten der Grundstückseigentümer zur Sicherung von Gehwegen und Gehbahnen in der geschlossenen Ortslage auf deren eigene Kosten. Wer die Winterdienstpflichten nicht selbst erledigen kann, muss sich um die Erledigung durch Dritte kümmern, auch wenn er dafür ein Entgelt leisten muss.

 

Gehwege sind die für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße; Gehbahnen sind in Ermangelung der Befestigung oder Abgrenzung Randbereiche der öffentlicher Straßen und Wege mit einer Breite von 1,00 Meter; diese Pflicht, auch Gehbahnen zu räumen und zu sichern, ist für viele Auskunftssuchende immer wieder neu, gilt aber bereits seit Jahrzehnten so.

 

Gehwege und Gehbahnen sind von den Grundstücksanliegern entlang deren Grundstücke im Winter von Schnee und Eis zu befreien. Frei gemacht werden müssen von den Anliegern auch die vor den Grundstücken liegenden Straßenentwässerungseinläufe, damit Tauwasser ordentlich ablaufen kann. Das Räumgut ist an geeigneter Stelle, also nicht behindernd oder gefährdend abzulagern. Eine ordnungsgemäße Räumung der Gehwege und Gehbahnen besteht nicht darin, den Schnee wieder auf die Straße zu werfen.

 

Die Pflicht zur Räumung und Sicherung muss an Werktagen um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 8.00 Uhr erfüllt sein. Die Sicherungsarbeiten sind bis 20.00 Uhr solange und sooft zu wiederholen, wie es der Witterungsverlauf bzw. die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erfordert. Zum Streuen der Gehwege und Gehbahnen sollen möglichst abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt Verwendung finden; bei besonderer Glättegefahr ist jedoch auch Tausalz zulässig.

 

Die Räumdienste des Marktes sind bemüht, die Stellung der Räumschilder möglichst so anzusetzen, dass das Räumgut möglichst schonend an geeigneter Stelle angehäuft werden kann. Grundstückseinfahrten können dabei beim besten Willen nicht freigehalten werden, vor allem bei erheblichen Niederschlagsmengen.

 

Die Fahrer der Fahrzeuge müssen vor allem in der geschlossene Ortslage mit hoher Konzentration auf Ihr Fahrzeug und das Räumgerät achten; bei widrigen Verhältnissen können die Fahrzeuge und Geräte leicht abdriften. Daher ist es besonders wichtig, dass die Grundstücksanlieger mit dem Parken Ihrer Fahrzeuge auch diese Probleme der Räumdienste ein wenig mit bedenken und den Straßenraum nicht unnötig verengen.

 

Immer wieder werden die gemeindlichen Räumdienste durch verbotswidrig oder unzweckmäßig abgestellte Fahrzeuge aller Art behindert. Die Marktverwaltung ersucht daher die Bürgerinnen und Bürger darum, auch die Anliegen der Winterdienste des Marktes zu bedenken.