Holzlagerung auf öffentlichen Flächen

grundsätzlich nicht zulässig

Die Gemeinde stellt eine deutliche Zunahme von Holzlagerungen aus Waldarbeiten auf
gemeindlichen Flächen fest.

Dabei handelt es sich bei vielen Lagerstätten um Ausgleichs-oder sogar Ökoflächen.

Eine Lagerung ist dort aber keinesfalls zulässig, weil ja der Sinn der Fläche eingeschränkt oder auch völlig zerstört wird.

 

In nächster Zeit werden auf den betroffenen Flächen hinweisschilder aufgestellt, um auf den Status aufmerksam zu machen.

Die Flächen müssen dann im Falle einer Holzlagerung (oder anderweitigen Nutzung) durch die Gemeinde geräumt werden. Die Kosten werden den Verursachern in Rechnung gestellt.