Bekanntmachung zur Verordnung betr Straßenreinigung und Gehbahnsicherung im Winter

Die Marktgemeinde weist darauf hin, dass im Rahmen der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung sowohl im Winter Schnee und Eis, als auch im Sommer und vor allem Herbst Unrat und Laub von den Gehwegen, bzw. wenn nicht vorhanden, dann einen Meter breit am Rand der Fahrbahn zu entfernen ist.

 

Sollte aufgrund einer Vernachlässigung ein Unfall oder sonstiges Mißgeschick passieren, sind die angrenzenden Grundstückseigentümer haftbar. Bei Unfällen mit Personenschäden können das hohe geldliche Ansprüche sein.

 

Bei vermieteten Objekten ist es Sache von Eigentümern und Mieter zu vereinbaren, wer diese Verpflichtung tatsächlich verwirklichen soll. Die gemeindliche Satzung verpflichtet zunächst den Eigentümer.

 

Die Bestimmungen der Satzung sind umfangreich und letztendlich auch bewehrt, d. h. Zuwiderhandlungen können geahndet werden. 

Lesen Sie bitte hierzu den vollständigen Text unten.