Für die Jahre 2024 bis 2028 werden im laufenden Jahr wieder die Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern gewählt. Die Gemeinden stellen dazu Vorschläge auf.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts; sie stehen in der Amtsausübung während der Prozesse gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das Ehrenamt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit und Urteilsreife, geistige Beweglichkeit und körperliche Eignung, da der Sitzungsdienst vielfach sehr anstrengend ist.
Die Bestellung in ein solches Ehrenamt ist aber auch an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Die Bewerber müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Nicht vorgeschlagen und bestellt werden können Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren haben oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind, ferner, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Nicht zum Schöffenamt kann vorgeschlagen, wer bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr vollendet haben würde, wer zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der betreffenden Gemeinde wohnt, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist, mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet ist oder in Vermögensverfall geraten ist. Ferner betrifft der Ausschluss auch Inhaber bestimmter hoher Staatsämter und mit der Strafverfolgung befasster Berufsgruppen.
Wer zum Schöffenamt bestellt wird, darf dieses nur aus ganz triftigen Gründen ablehnen.
Damit auch Bürgerinnen und Bürger zur Wahl vorgeschlagen werden, die Interesse an der Mitarbeit haben und geeignet sind, sollen an die Gemeinden Vorschläge unterbreitet werden. Bei entsprechendem Interesse kann man sich auch selbst um einen Vorschlag bewerben. Vorschläge und Bewerbungen sind zu richten an die jeweilige Gemeindeverwaltung, also hier an den Markt Gangkofen, Marktplatz 21/23, 84140 Gangkofen, Hauptverwaltung. Rückfragen sind möglich unter TelNr. 08722/9494-26. Bewerbungsbögen und schriftliche Informationen sind erhältlich bei vorgenannter Stelle. Die Vorschläge sind spätestens einzureichen bis 20.03.2023. Für das Gebiet des Marktes Gangkofen sind insgesamt 4 Personen vorzuschlagen. Die Aufstellung erfolgt durch den Marktgemeinderat. Anschließend wird die Aufstellungsliste zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und dann an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort findet die Schöffenwahl durch den dazu berufenen Wahlausschuss statt.
Die Ämter für Jugend und Familie sind außerdem gehalten für die Sitzungsperiode der Jugendgerichte geeignete Personen für die Wahl der Jugendschöffen vorzuschlagen. Hierfür gelten die ebenfalls erwähnten Regelungen hinsichtlich Geeignetheit der vorzuschlagenden Personen. Die Vorschläge müssen für den Landkreis Rottal – Inn bis spätestens 15.03.2023 im Amt für Jugend und Familie des Landratsamtes Rottal – Inn vorliegen. Vorschläge können auch über den Markt Gangkofen vorgelegt werden, jedoch so rechtzeitig, dass eine Datenübermittlung an das Amt für Jugend und Familie in Pfarrkirchen möglich ist. Beim Markt Gangkofen ist das spätestens der 10.03.2023.