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Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister

Eine Geburt im Ausland kann im deutschen Geburtenregister nachbeurkundet werden.

Beschreibung

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner(in) oder Kinder.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind

  • die im Ausland geborene Person selbst
  • deren Eltern
  • deren Kinder
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

Kosten

Beurkundung im Geburtenregister: 70,00 EUR

Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 EUR

Rechtsvorschriften

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Stand: 16.08.2024

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Alexandra Huber 08722 9494-13 3, Erdgeschoß 


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