Wasser- und Abwassergebühr spürbar angehoben

Änderung ab Januar 2016

 

Die Anpassung von Herstellungsbeiträgen und Verbrauchsgebühren als Folge großer Investitionen stand im Vordergrund einiger Entscheidungen des Marktgemeinderates im Rahmen der letzten Sitzung des Jahres 2015. 

Die Gebührensätze für Trinkwasser und Abwasser wurden nach immerhin 14 Jahren konstanter Höhe merklich angehoben. 

Die vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erstellten Gebührenbedarfsberechnungen ergaben Defizite, die im Rahmen der verpflichtenden Kostendeckung mit Gebührenerhöhungen ausgeglichen werden müssen. Der Kubikmeter Trinkwasser kostet ab Jahresbeginn 2016 Euro 2,13 je m³, die Einleitung von Schmutzwasser Euro 3,07 je m³. 

Neu eingeführt wird aufgrund der geltenden Rechtslage eine Niederschlagswasserabgabe. Der Kalkulationszeitraum der Neuberechnung schließt das Jahr 2019 mit ein; bis dahin bleiben die neu festgesetzten Beitrags- und Gebührensätze stabil.

Die nach Abschluss der umfangreichen Investitionen zum Ausbau der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angestellten Globalkalkulationen weisen unter dem Strich Gesamtaufwendungen in der Wasserversorgung in Höhe von Euro 12.214.789 und auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung in Höhe von Euro 24.139.656 aus.

Die Berechnung der Herstellungsbeiträge führe nach Abzug der kostenentlastenden Einnahmen bei der Wasserversorgung ab 2016 zu Beitragssätzen in Höhe von Euro 0,83 (bisher 0,62) je m² Grundstücksfläche und Euro 5,07 (bisher 6,93) je m² Geschossfläche. Die Herstellungsbeiträge in der Abwasserbeseitigung werden ab 2016 ebenfalls nach Abzug der nicht anzusetzenden Einnahmen sowie nach Aufteilung auf die gebührenrechtlich maßgeblichen, verschiedenen Kostenmassen Euro 0,86 (bisher 1,54) je m² Grundstücksfläche und Euro 16,03 (bisher 11,28) je m² Geschossfläche betragen.

Sowohl in der Wasserversorgung wie in der Abwasserbeseitigung seien im Zeitraum seit der letzten Gebührenanpassung umfangreiche Investitionen ausgeführt worden. Dadurch seien vor allem die sogenannten kalkulatorischen Kosten angestiegen. Neben allgemeinen Kostensteigerungen wirkten sich diese Investitionskostenanteile nun erhöhend auf die Gebührensätze aus.

In die Berechnungen seien einbezogen die laufenden Aufwendungen für das notwendige Fachpersonal und den Sachbedarf, welcher bei der enormen Ausdehnung der baulichen und technischen Anlagen entsprechend angestiegen sei. Von Gewicht seien auch die kalkulatorischen Kosten, die aufgrund des durch Zuwendungen, Beteiligungen und Beiträge nicht gedeckten Aufwandes in Abschreibungen und Verzinsungen der Buchwerte in die Berechnungen eingingen. So seien auf den Kalkulationszeitraum bis einschließlich 2019 im Mittelwert jährliche Kosten in der Wasserversorgung in Höhe von Euro 596.801 und in der Abwasserbeseitigung in Höhe von Euro 639.676 zu decken. Die jeweilige Grundgebühr in Höhe von Euro 12,50 je Anschluss und Jahr sowie Euro 18,40 je Anschluss und Jahr blieben von der Veränderung unberührt.

Die Gebührenerhöhung errechne sich von bisher Euro 1,90 auf Euro 2,13 je Kubikmeter für Trinkwasser und von Euro 2,30 auf Euro 3,07 je Kubikmeter Schmutzwassereinleitung. Diese spürbare Gebührenerhöhung sei im Mittel gewichtet und halte bis einschließlich 2019 vor. In diesem Sinne wurde aufgrund der vorgelegten Zahlen die Erhöhung mehrheitlich beschlossen. In der Beratung war man zwar nicht eben glücklich über diese notwendigen Erhöhungen, da sie doch spürbar seien. Die Pflicht zur Kostendeckung müsse aber beachtet werden. Dafür seien die Beiträge und Gebühren 14 Jahre lang stabil gewesen.

Neu eingeführt werde eine in der Rechtsprechung inzwischen geforderte Niederschlagswassergebühr. Sie richtet sich nach dem auf die Niederschlagswasserableitung entfallenden Aufwand, festgestellt auf insgesamt Euro 125.148, in ihrer Verteilung nach dem Verhältnis befestigter Flächen an Grundstücken, deren Niederschlagswasser in eine Mischkanalisation oder eigens vorhandene kommunale Regenwasserkanäle eingeleitet werde. Das sei vor allem in den geschlossenen Ortslagen Gangkofen und einiger Dörfer der Fall. Die genaue Rechengröße zur Verteilung muss dazu noch in einer Erhebung festgestellt werden.

Die Eigentümer der in die Erhebung einbezogenen Anwesen erhielten dazu im Laufe des angehenden Frühjahrs einfach auszufüllende Fragebögen mit Erläuterungen und Lageplänen zur Klärung der maßgeblichen Flächen. Durch dieses rechtskonforme Vorgehen würden erhebliche Kosten für aufwändige Erhebungsverfahren durch beauftragte Dritte vermieden.

 

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